24 Sep 2018

Illegale Rennen im Straßenverkehr

Liebe Unioner!

Es gab einen großen Aufschrei, als das Berliner Landgericht zwei Angeklagte im Zusammenhang mit einem von ihnen durchgeführten illegalen Rennen, bei dem ein Mensch zu Tode gekommen war, wegen Mord verurteilte.

Diese Entscheidung ist durch den Bundesgerichtshof dann zwar nicht gehalten worden aber in Anbetracht immer wieder in der Praxis wahrzunehmender Absprachen zu illegalen Autorennen und deren Durchführung hat sich der Gesetzgeber zu einer Neuregelung durchgerungen. Grund für diese Neuerung waren insbesondere auch unterschiedliche Urteile in diesen sogenannten „Raserfällen“ durch Gerichte. Nicht nur für die Allgemeinheit sondern auch für den Gesetzgeber war es  offensichtlich nicht weiter hinnehmbar, dass bei solchen illegalen Autorennen daran völlig unbeteiligte Menschen sterben und es dann lediglich zu einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tötung kommt, die regelmäßig nur eine Freiheitsstrafe in „geringer Höhe“, meist auch zur Bewährung ausgesprochen, zur Folge hat.

Ob der neu geschaffene § 315 d StGB die Lösung des Problems darstellt, bleibt abzuwarten, insbesondere, ob er hinreichend zur Abschreckung dient.

Zumindest eröffnet die Neuregelung die Möglichkeit, diejenigen Täter, die an einem nicht erlaubten Rennen teilnehmen bzw. es durchführen oder ausrichten und dabei das Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Noch höher kann die Strafe werden, wenn der Täter durch seine Teilnahme an einem nicht erlaubten Rennen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt, dann kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden.

Da Freiheitsstrafen nur zur Bewährung ausgesprochen werden können, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigen, wären solche Strafen nicht mehr bewährungsfähig.

Darüber hinaus soll der neue § 315 d nicht nur verbotene Rennen unter Strafe stellen sondern auch Autofahrer sanktionieren, die sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hier wird es sicherlich zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. So hat z. B. das Landgericht Stade im Juli 2018 entschieden, dass man nur von einem „Renncharakter“ ausgehen könne, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfahre. Das Gericht ist hierbei davon ausgegangen, dass in diesem Fall nicht festzustellen gewesen sei, dass es ein Fahren mit „Renncharakter“ gegeben habe. Dies müsse aber vorliegen, um eine Verurteilung nach § 315 d StGB zu rechtfertigen.

Es bleibt weiter abzuwarten, wie die Neureglung, auch was den Ausspruch von höheren Strafen angeht, durch die Gerichte umgesetzt wird.

Es gilt aber noch mehr als früher, sich nicht an einer Kreuzung locken zu lassen und sich zu einem Rennen zu entschließen, auch wenn man z. B. am Nummernschild erkennt, dass der Fahrer möglicherweise ersichtlich mit einen anderen Verein sympathisiert.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt